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Glossar: Glossar „Stiftungen”

Freistellungsbescheid

Mit dem Freistellungsbescheid bescheinigt das zuständige Finanzamt einer Stiftung, dass sie von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer freigestellt wird. Der Bescheid gilt auch als formale Feststellung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts.

Der Freistellungsbescheid wird alle drei Jahre (von neuem) erteilt, nachdem das Finanzamt die Mittelverwendung der Stiftung geprüft hat. Der Stiftungsträger kann für eine unselbständige Stiftung den Freistellungsbescheid einschließlich eigener Steuernummer beantragen.

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Helfen auf besondere Art: Gründen Sie eine Stiftung

Eine eigene Stiftung zu gründen oder eine bestehende Stiftung zu unterstützen bedeutet, Sie hinterlassen eine nachhaltige Spur der Menschlichkeit auf diesem Planeten. Aus christlicher Überzeugung schaffen Stifterinnen und Stifter der Caritas in Deutschland Werte und engagieren sich über ihren Tod hinaus für eine solidarische Welt. Mehr

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